Verhalten Sie sich richtig bei Ermittlungsmaßnahmen!

"Sie haben das Recht zu schweigen!"

Vorladung zur polizeilichen Vernehmung

Einer Vorladung der Polizei zu einer Beschuldigtenvernehmung müssen Sie keine Folge leisten! Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Verteidiger, der umgehend mit den Ermittlungsbehörden Kontakt aufnimmt und Akteneinsicht beantragt. Kommt es doch zu einer Vernehmung mit der Polizei, machen sie keinesfalls Angaben. Polizisten sind geschult und fragen trickreich. Jede Aussage von Ihnen, auch vermeintlich entlastende Angaben, ist brandgefährlich, wandert in die Ermittlungsakten und kann schon der entscheidende Baustein zu Ihrer sicheren Verurteilung werden.

Gehen Sie keinesfalls auf "Ratschläge" von Ermittlungsbeamten ein wie: "Wenn Sie kooperieren und früh gestehen, bekommen Sie bei Gericht immer Rabatt..." und ähnliche Versprechungen. Tatsächlich haben die Polizisten keinerlei Einfluss auf wohlwollende Verfahrensverläufe. Deren - verständliches - Ziel ist, dass ihre Ermittlungsarbeit am Ende von Erfolg gekrönt werden, das heißt, in eine Verurteilung des Beschuldigten münden. Deshalb: SCHWEIGEN!

Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts

Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts ist nachzukommen. Sie müssen erscheinen, sind als Beschuldigter aber nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen. Eine Aussage sollten Sie, wenn überhaupt, tätigen, wenn Ihr Verteidiger umfassende Einsicht in die Verfahrensakten hatte, mit Ihnen den Ermittlungsstand erörtert und eine erste Verteidigungsstrategie entwickelt hat.

Bei einer Festnahme oder Verhaftung leisten Sie keinesfalls Widerstand, verweigern aber in jedem Falle Angaben zur Sache. Nehmen Sie unverzüglich Kontakt mit einem Verteidiger auf. Dies darf Ihnen nicht verwehrt werden.


Durchsuchung und Beschlagnahme

Behalten Sie Ruhe und verhalten sich sachlich. Jeder Widerstand kann Ihre Situation negativ beeinflussen und sogar strafbar sein.

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen  und den Namen des verantwortlichen Staatsanwalts oder Polizeibeamten geben.

Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Strafverteidiger, der prüft,  ob der Beschluss den gesetzlichen Anforderungen genügt. Ein solches Telefonat darf Ihnen nicht verweigert werden.

Erklären Sie sich weder mit der Durchsuchung noch mit einer Sicherstellung einverstanden! Mit Ihrer Weigerung erreichen Sie unter Umständen, dass aufgefundene und beschlagnahmte Gegenstände einem Beweisverwertungsverbot unterfallen. Schauen Sie genau hin, was Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird!

Gehen Sie keinesfalls auf "Ratschläge" von Ermittlungsbeamten ein wie: "Es ist besser, Sie sind mit allem einverstanden...", "Wenn Sie kooperieren und früh gestehen, bekommen Sie bei Gericht immer Rabatt..." und ähnliche Versprechungen. Tatsächlich haben die Polizisten keinerlei Einfluss auf wohlwollende Verfahrensverläufe. Deren - verständliches - Ziel ist, dass ihre Ermittlungsbemühungen am Ende von Erfolg gekrönt werden, das heißt, in eine Verurteilung des Beschuldigten münden.

Ergänzendes erfahren Sie auf meinem Rechtstipp bei anwalt.de.


Festnahme und Verhaftung

Meinen die Ermittlungsbehörden, dass Sie eine Straftat begangen haben und weiter, dass Sie auf der Flucht vor der Strafverfolgung sind oder wenigstens Fluchtgefahr besteht, droht der Erlass eines Haftbefehls und dessen Vollzug. Gleiches gilt bei einer sogenannten Verdunkelungsgefahr, wenn also Anzeichen gegeben sind, dass Sie Zeugen für sich beeinflussen oder belastende Dokumente zerstören oder auf andere Weise die Wahrheitsermittlung erschweren.

Wenn Sie verhaftet werden,

1. leisten Sie keinen Widerstand, machen aber auch keine Angaben zum Tatvorwurf! Auch nicht bei verlockenden "Angeboten"!

2. rufen Sie umgehend einen  Strafverteidiger an, der sich als Ihr Verteidiger anzeigt. Das muß Ihnen gestattet werden!

Nur ein kompetenter Strafrechtler kann Sie aus dieser angespannten Situation führen.

Nur er ist in der Lage, erfolgversprechende Haftprüfungen zu beantragen und Haftbeschwerden einzulegen und zu begründen.

Nur ein engagierter Verteidiger besucht Sie umgehend in der Haftanstalt und führt dort Gespräche über das weitere Vorgehen mit Ihnen.

Oftmals läßt sich die Fluchtgefahr (der häufigste Haftgrund) widerlegen mit der Konsequenz, dass der Haftbefehl aufgehoben oder wenigstens mit Meldeauflagen außer Vollzug gesetzt wird.

Die Inhaftierung hat oftmals den Zweck, den Beschuldigten gegen die Inaussichtstellung seiner Freilassung zu einem Geständnis zu bewegen. Einen "Haftgrund des fehlenden Geständnisses" kennt das Gesetz aber nicht; diese Vorgehensweise ist grob rechtswidrig!