Betäubungs­mittel­strafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist ziemlich gnadenlos:

Außer dem reinen Eigenkonsum ist alles, was Sie mit Betäubungsmitteln anstellen, strafbar:

Unerlaubter Besitz - Anbau - Herstellen - Handeltreiben - Einführen - Ausführen - Veräußern - Erwerben - Abgeben - Sichverschaffen - Sonstiges Inverkehrbringen.

Hinzu kommt, dass das Betäubungsmittelgesetz zum Teil drakonische Strafen androht. Ein Beispiel:

Werden Sie beim Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erwischt und befindet sich in der Nähe des Tatorts ein gefährlicher Gegenstand, etwa eine Axt, ein Knüppel oder ein Kuchenmesser, kommen Sie wahrscheinlich in Untersuchungshaft und können Sie zu einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren verurteilt werden (§ 30a Abs.2 Nr. 2 BtMG).

Andererseits gibt es für die Verteidigung mehrere Ansätze, die Strafe zu reduzieren, etwa Aspekte, die für den sogenannten minder schweren Fall sprechen, das Herausstellen allgemeiner und vertypter Milderungsgründe und vieles mehr. 

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